Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.06.1980 - VI 1949/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,2074
VGH Baden-Württemberg, 04.06.1980 - VI 1949/79 (https://dejure.org/1980,2074)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.06.1980 - VI 1949/79 (https://dejure.org/1980,2074)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Juni 1980 - VI 1949/79 (https://dejure.org/1980,2074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,2074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 364 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.06.1980 - VI 1949/79
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 09.02.1967 (BVerwGE 26 S 161/167f) darauf hingewiesen, daß manches dafür spricht, die Fristvorschriften in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO und - falls keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt - in § 58 Abs. 2 VwGO auf die nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend anzuwenden.

    Das ist zutreffend (BVerwGE 26 S 161/167).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1997 - 1 S 2555/96

    Frist für die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung des

    Hat sich der angefochtene Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, muß die in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 S 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S 2 VwGO und, falls keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgt ist, innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung des VGH Bad-Württ, Urt v 4.6.1980, VBlBW 1980, 20ff).

    Die Frage, ob für die von der Rechtsprechung entwickelte ''nachgezogene'' Fortsetzungsfeststellungsklage überhaupt eine Klagefrist läuft, ist in der Rechtsprechung umstritten (offengelassen in BVerwGE 26, 161 ; für Fristlauf VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.1980, VBlBW 1980, 20 und OVG Koblenz, Urt. v. 15.7.1981, NJW 1982, 1301 ; dagegen BayVGH, Beschl. v. 19.7.1991, NVwZ-RR 1992, 218).

  • VG München, 26.09.2017 - M 13 K 16.3400

    Verfristete Fortsetzungsfeststellungsklage gegen versammlungsrechtliche Auflagen

    Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung an, dass die Frist des § 74 VwGO auch bei Fortsetzungsfeststellungsklagen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, bei der sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, entsprechende Anwendung findet (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 74 Rn. 2; Kopp, VwGO, 20. Auflage 2014, § 74 Rn. 2, § 113 Rn. 99, 128; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage, 2011, § 74 Rn 19; BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 49.64 - juris; BayVGH, U.v. 2.12.1991 - 21 B 90.1066 - juris Rn. 46; VGH BW, U.v. 4.6.1980 - VI 1949/79 - juris; VG Frankfurt, U.v. 19.8.1986 - IV/2 - E 1867/84 - NVwZ 1988, 381; Dr. R2.

    Wenn nämlich schon Verwaltungsakte, die den Betroffenen noch beschweren, durch Fristablauf in Bestandskraft erwachsen, so müssen erst recht gegenstandslos gewordene Verwaltungsakte nach einer angemessenen Frist auf sich beruhen bleiben, um dem Gedanken des Rechtsfriedens Geltung zu verschaffen (VGH BW, U.v. 4.6.1980 - VI 1949/79 - juris Rn. 33; VG Frankfurt, U.v. 19.8.1986 - IV/2 - E 1867/84 - NVwZ 1988, 381).

    Sollte entweder in jeden Bescheid vorsichtshalber bei Erlass eine Belehrung hinsichtlich der analogen Fortsetzungsfeststellungsklage aufgenommen werden, oder sollte diese nach dem erledigenden Ereignis separat erteilt werden (letzterer Ansicht wohl VGH BW, U.v. 4.6.1980 - VI 1949/79 - juris; VG Frankfurt, U.v. 19.8.1986 - IV/2 - E 1867/84 - NVwZ 1988, 381).

  • VG Würzburg, 03.01.2022 - W 3 K 20.797

    Verwaltungsrechtsweg, Fortsetzungsfeststellungsklage, Versäumung der Klagefrist,

    Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung an, dass die Frist des § 74 VwGO auch bei Fortsetzungsfeststellungsklagen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, bei der sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, entsprechende Anwendung findet (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 74 Rn. 2; Kopp in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 74 Rn. 2, § 113 Rn. 99, 128; BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 49.64 - juris; BayVGH, U.v. 2.12.1991 - 21 B 90.1066 - juris Rn. 46; VGH BW, U.v. 4.6.1980 - VI 1949/79 - juris; VG Frankfurt, U.v. 19.8.1986 - IV/2 - E 1867/84 - NVwZ 1988, 381; R. P. Schenke, NVwZ 2000, 1255 ff.).

    Wenn nämlich schon Verwaltungsakte, die den Betroffenen noch beschweren, durch Fristablauf in Bestandskraft erwachsen, so müssen erst recht gegenstandslos gewordene Verwaltungsakte nach einer angemessenen Frist auf sich beruhen bleiben, um dem Gedanken des Rechtsfriedens Geltung zu verschaffen (VGH BW, U.v. 4.6.1980 - VI 1949/79 - juris Rn. 33; VG Frankfurt, U.v. 19.8.1986 - IV/2 - E 1867/84 - NVwZ 1988, 381).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93

    Versammlungsverbot wegen zu erwartender Ausschreitungen gewaltbereiter Gruppen

    Die Fortsetzungsfeststellungsklage muß in diesem Falle innerhalb der analog heranzuziehenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.1980, NJW 1981, 364).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1989 - 13 S 2649/88

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung eines Verwaltungsakts -

    Hat sich der belastende Verwaltungsakt (hier: Abschiebung) bereits vor Erhebung des Widerspruchs erledigt, muß die in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 S 4 VwGO zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt ist, innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.1980 - VI 1949/79 - VBlBW 1980, 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht